Abdingbarkeit

Abdingbarkeit
ạb|ding|bar <Adj.> (Arbeitsrecht):
durch (abweichende) freie Vereinbarung ersetzbar:
-e Vertragsteile.
Dazu:
Ạb|ding|bar|keit, die; -.

* * *

Abdingbarkeit,
 
Recht: die Möglichkeit, von geschriebenen Rechtsnormen (z. B. Gesetzen) zugunsten anderer Regelungen abzuweichen, namentlich durch Verträge. Abdingbare Normen werden auch als nachgiebiges Recht (lateinisch ius dispositivum) bezeichnet und bilden den Gegensatz zu zwingendem Recht (lateinisch ius cogens), welches Abweichungen verbietet, z. B. § 550 b BGB, der die Obergrenze einer Mietkaution bestimmt.

* * *

Ạb|ding|bar|keit, die; - (Arbeitsrecht): das Abdingbarsein.

Universal-Lexikon. 2012.

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